Den Sachverhalt habe die Vorinstanz auch hinsichtlich des Rückhalterechts der Restanz des Kaufpreises falsch festgestellt und das Recht falsch angewendet. Zudem habe die Vorinstanz ihr Ermessen falsch ausgeübt, indem sie die vorliegend massgebenden Kriterien nicht berücksichtigt habe. Mit ihrem Entscheid würde die Vorinstanz sodann einen grundbuchwidrigen und eigentumsverletzenden Zustand schützen, weshalb er unangemessen sei. Vor der Berufungsinstanz seien einerseits der Anspruch des Beklagten auf Nachbesserung und anderseits dessen Rückhalterecht für einen Teil des Kaufpreises umstritten (Berufung Rz. 5, 13 ff. und 117 ff.).