Das vorsätzliche Bewirken des vertragswidrigen Zustands sowie das treuwidrige Verhalten der Klägerinnen sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe die Übermässigkeit der Nachbesserungskosten geprüft, ohne die Nachbesserungskosten konkret festgestellt zu haben, wobei weder die Höhe der Nachbesserungskosten noch deren Übermässigkeit von den beiden beweisbelasteten Klägerinnen behauptet und bewiesen worden seien. Den Sachverhalt habe die Vorinstanz auch hinsichtlich des Rückhalterechts der Restanz des Kaufpreises falsch festgestellt und das Recht falsch angewendet.