3.1.2. Der Beklagte bringt gegen den Entscheid er Vorinstanz zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, das Recht unrichtig angewandt und einen unangemessenen Entscheid gefällt. Insbesondere habe sie übersehen, dass die umstrittenen Mängel die Eigentumsrechte des Beklagten verletzt hätten. Das vorsätzliche Bewirken des vertragswidrigen Zustands sowie das treuwidrige Verhalten der Klägerinnen sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden.