Die Terrasse befinde sich denn auch seitlich gegen hinten versetzt in 13 Metern Entfernung und die Hauptausrichtung der Wohnung des Beklagten sei gegen vorne. Das vom Beklagten vorgebrachte Interesse an der Mängelbeseitigung vermöge die vorgebrachten Kosten der Nachbesserung in der Höhe von Fr. 1 Mio. nach Treu und Glauben daher nicht zu rechtfertigen. Das Begehren des Beklagten auf Nachbesserung sei daher abzuweisen. Eine Wandelung oder Minderung mache - 13 - der Beklagte nicht geltend und seien daher auch nicht zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 8.7.2.2).