lich vor Blicken sowie Immissionen der Nachbarn geschützt gewesen. Dass die Klägerinnen die Terrasse im Spätherbst, Winter und Frühling täglich ab 16:00 Uhr zum Sonnen, Reden und Grillieren nutzten, erscheine eher fraglich, zumal der Beklagte bei der Wohnungsanzeige auf K. selber geschrieben habe, es handle sich bei seiner Wohnung um ein Objekt mit "penthouseartiger Privatsphäre mit panoramaartiger Aussicht ins Grüne an ruhiger, sonniger Lage". Die Terrasse befinde sich denn auch seitlich gegen hinten versetzt in 13 Metern Entfernung und die Hauptausrichtung der Wohnung des Beklagten sei gegen vorne.