Bezüglich des Rückbaus der Garage habe der Beklagte ausgesagt, diese störe ihn nicht gleich stark wie der Sitzplatz, aber wenn er daran vorbeilaufe, sei es schöner mit Wiese und Blumen. Seine Privatsphäre sei dadurch aber nicht beeinträchtigt. Das Interesse des Beklagten an der entsprechenden Beseitigung vermöge somit ohne Zweifel die Kosten der Nachbesserung (Rückbau einer Garage und unterirdische Verbindung) nicht zu rechtfertigen (angefochtener Entscheid E. 8.7.2.1). Betreffend die Wohnungen B3 / B4 / Terrasse lehnte es die Vorinstanz aufgrund der diversen eingereichten Fotografien und Pläne ab, einen Augenschein durchzuführen.