(Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 SIA-Norm 118). Habe sich der Unternehmer geweigert nachzubessern, so stünden dem Bauherren die Rechte nach Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1–3 schon vor Ablauf der Nachbesserungsfrist zu (Art. 169 Abs. 2 SIA-Norm 118) (angefochtener Entscheid E. 8.7.1). Übermässig seien die Kosten, wenn das Interesse des Bauherrn an der Mängelbeseitigung die Kosten der Nachbesserung nach Treu und Glauben nicht zu rechtfertigen vermöchten (angefochtener Entscheid E. 8.7.2). Bezüglich des Rückbaus der Garage habe der Beklagte ausgesagt, diese störe ihn nicht gleich stark wie der Sitzplatz, aber wenn er daran vorbeilaufe, sei es schöner mit Wiese und Blumen.