Da der Beklagte im Übrigen nicht verpflichtet gewesen sei, die vorliegend geltend gemachten Mängel bereits während der Bauphase zu rügen, verhalte er sich auch nicht rechtmissbräuchlich, wenn er die Mängel erst nach Bezug seiner Wohnung gerügt habe, zumal er bereits anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vorgebracht habe, mit der Projektänderung nicht einverstanden zu sein (angefochtener Entscheid E. 8.5). Die fünfjährige Verjährungsfrist für den realiter zu erfüllenden Nachbesserungsanspruch des Beklagten sei noch nicht abgelaufen (angefochtener Entscheid E. 8.6).