Die Abnahme habe jedoch keine Genehmigungswirkung gezeitigt. Die Abnahme habe lediglich die zweijährige Rügefrist ausgelöst. Diese sei mit der Mängelrüge vom 4. September 2015 respektive der Mängelliste vom 29. September 2015 gewahrt worden (angefochtener Entscheid E. 8.4).