Da die tatsächlich errichtete Baute von der vertraglich vereinbarten abweiche, – so die Vorinstanz weiter – sei ein Mangel des Werks zu bejahen (angefochtener Entscheid E. 8.3). Der Beklagte habe am 11. August 2015 einen Badge für den Zugang zum Haus und zur Wohnung erhalten. Ab dem 18. August 2015 sei die Wohnung bezugsbereit gewesen bzw. seien dem Beklagten die Schlüssel zugeschickt worden. Erst am 29. September 2015 habe eine gemeinsame Begehung stattgefunden. Da somit innert Monatsfrist seit Anzeige der Bezugsbereitschaft keine gemeinsame Begehung des Werks stattgefunden habe, gelte das Werk zwar als abgenommen. Die Abnahme habe jedoch keine Genehmigungswirkung gezeitigt.