Dabei ging sie davon aus, dass die Parteien mit dem geschlossenen Vertrag ("Kaufvertrag") (Klagebeilage 7) einen gemischten Vertrag, einen Grundstückkaufvertrag mit Bauleistungspflicht geschlossen haben, welche Qualifikation von keiner Partei gerügt wird. Auf den vom Beklagten geltend gemachten Nachbesserungsanspruch wendete sie sodann Werkvertragsrecht und, weil es die Parteien so vereinbart hätten, die SIA-Norm 118 an (angefochtener Entscheid E. 8.2).