sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen der Begründungserklärung vom 5. Oktober 2012 und den Baubewilligungen vom 10. August 2011 und 16. November 2011 die Begründungserklärung vom 5. Oktober 2012 massgebend sei. Die ZPO kennt das Instrument der Vormerkung nicht (BGE 141 III 489 E. 9.3); sie kann daher vom Gericht auch nicht angeordnet werden. Nach Treu und Glauben ausgelegt, geht es dem Beklagten mit dem zweiten Absatz aber lediglich darum, die Verpflichtung der Klägerinnen gemäss erstem Absatz im Falle eines Widerspruchs der Begründungserklärung mit den beiden Baubewilligungen zu regeln.