24, 36 f., 45 und 57 Antwortbeilagen 12–14 und 20: vgl. nun auch Berufung Rz. 26 ff.). Dies ergibt sich auch aus dem dritten Absatz des Widerklagebegehrens Ziffer 2 (= Berufungsantrag 1.2, dritter Absatz), wonach auf einen Rückbau insoweit zu verzichten sei, als sich dieser lediglich auf den Innenausbau der Stockwerkeinheiten beziehe. Weiter ist zu beachten, dass der Beklagte ausdrücklich nur einen werkvertraglichen Nachbesserungsanspruch und weder andere Gewährleistungsrechte, Schadenersatzansprüche noch allfällige sachenrechtliche Ansprüche geltend macht (vgl. Berufung Rz. 18). Das Widerklagebegehren 2 Absatz 1 des Beklagten ist daher auf diesen Umfang beschränkt auszulegen.