Werden indessen die Begründungen des Beklagten zur Auslegung seines Widerklagebegehrens Ziffer 2 Absatz 1 herangezogen, so wird schnell ersichtlich, dass er sich nicht ab allen baulichen Änderungen stört, sondern sein Begehren lediglich auf zwei bauliche Massnahmen bezieht: i) die Erweiterung des Baukörpers des Hauses B (betreffend die Wohneinheit B3 / B4), d.h. dessen nordseitige Verlängerung um 3.55 m auf einer Breite von 10.07 m in Richtung des Grundstück-Nr. [...], und ii) die nicht abgebrochene, vorbestehende Einzelgarage, mit neuem unterirdischem Zugang (vgl. bspw. Antwort und Widerklage, act. 24, 36 f., 45 und 57 Antwortbeilagen 12–14 und 20: vgl. nun auch Berufung Rz.