80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), ist für die Art der Prozessbeendigung nicht die vom Gericht offensichtlich irrtümlich gewählte Formulierung im Dispositiv (vorliegend urteilsmässige Zusprechung eines Betrags über Fr. 13'121.30) ausschlaggebend, sondern die vom Gesetz an sich vorgesehene (hier Anerkennung der Forderung im Sinne von Art. 241 ZPO, die insoweit zur unmittelbaren Beendigung des Verfahrens [vgl. BGE 139 III 133] führte).