Sinne von Art. 241 ZPO als zufolge Anerkennung der Forderung abgeschrieben, sondern erfolgte eine urteilsmässige Zusprache der Geldforderung an den Beklagten. Abgesehen davon, dass die Anerkennung eines Anspruchs vor Gericht in gleicher Weise einen Vollstreckungstitel schafft, wie wenn er gerichtlich rechtskräftig zugesprochen worden wäre (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO und Art. 80 Abs. 2 Ziff.