Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang immerhin Folgendes: Das Widerklagebegehren Ziffer 3 (Forderung über Fr. 13'121.30) wurde von den Klägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung in der Parteibefragung anerkannt (act. 278). Obwohl dies in E. 6 des angefochtenen Entscheids auch ausdrücklich so festgehalten wurde, wurde das Verfahren insoweit nicht im -8-