entsprechend den Schadenersatzforderungen für die Aufwendungen der H. [Fr. 150.25], die Kosten für die Überprüfung des Schallgutachtens durch I. [Fr. 1'121.25], das Honorar von lic. iur. J. [Fr. 18'796.90], die Kosten des Betreibungsverfahrens und des Schlichtungsverfahrens [Fr. 900.00] sowie die vorprozessualen Anwaltskosten [Fr. 31'316.15]) abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 9.2 und 9.3) und das Widerklagebegehren Ziffer 4 über Fr. 13'121.30 gutgeheissen (angefochtener Entscheid E. 6) wurden, blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten und erwuchs insoweit in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO).