Sofern und soweit sich die baulichen Änderungen gegenüber der Begründungserklärung vom 5. Oktober 2012, den Aufteilungsplänen und den dazugehörigen im Grundbuch angemerkten Reglementen lediglich auf den Innenausbau der Stockwerkeinheiten [...] (wie z.B. Änderung der Raumaufteilung, Zimmerzahl usw.) beziehen, ist auf einen Rückbau zu verzichten. Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass die gesamten Planungs- und Baukosten sowie alle mit dem Rückbau und den Anpassungsarbeiten in Zusammenhang stehenden Gebühren und Abgaben von den Widerbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen sind.