Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass im Falle eines Widerspruches zwischen der Begründungserklärung vom 5. Oktober 2012, den Aufteilungsplänen und den dazugehörigen im Grundbuch angemerkten Reglementen einerseits und den Baubewilligungen PA Art. [...] vom 10. August 2011 des D. und von PA Art. [...] vom 16. November 2011 des D. andererseits, die Begründungserklärung vom 5. Oktober 2012 mit Aufteilungsplänen und die dazugehörigen im Grundbuch angemerkten Reglemente massgebend sind.