Der von den Klägerinnen und Widerbeklagten bezahlte Vorschuss in Höhe von CHF 13'400.00 wird ihnen durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 6. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerinnen und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 84'236.55 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 6'022.50) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 17. Februar 2022 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen: