3. Die Klägerinnen und Widerbeklagten werden verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger den Betrag von CHF 13'121.30 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juni 2017 im Sinne einer Teilklage unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 23'800.00 werden dem Beklagten und Widerkläger auferlegt. Sie werden mit seinem Vorschuss verrechnet.