2.5. Mit Widerklageduplik vom 3. März 2021 hielten die Klägerinnen an ihrem Antrag, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten auf die Widerklage nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, fest. 2.6. Am 23. September 2021 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer zwei Zeugen (F. und G.) sowie die Parteien befragt wurden und die Klägerinnen das Widerklagebegehren Ziffer 4 über Fr. 13'121.30 anerkannten.