5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Klägerinnen." 2.3. Mit Replik und Widerklageantwort vom 11. Mai 2020 hielten die Klägerinnen an ihren Klagebegehren fest und beantragten, auf die Widerklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.4. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 7. September 2020 ergänzte der Beklagte sein Widerklagebegehren Ziffer 2 um folgenden Absatz, der zwischen Abs. 2 und 3 eingefügt wurde: