1.2. Mit Kaufvertrag vom 11. Januar 2013 verkauften die Klägerinnen – als Miteigentümerinnen je zu einer Hälfte – dem Beklagten die Stockwerkeigentumseinheit [...] mit einer Wertquote von 104/1'000 und den Miteigentumsanteil [...] mit einer Wertquote 1/20 an der Stockwerkeigentumseinheit [...] mit einer Wertquote von 40/1'000 (Einstellhalle im Untergeschoss des Hauses B) zu einem Gesamtpreis von Fr. 1.4 Mio. (Klagebeilage 2 Ziff. I– III).