Mit Vollzug der obigen Ziffern sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen. 2. Die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten werden abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 10'242.00 wird der Beklagten auferlegt und im Umfang von Fr. 3'600.00 mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'800.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'800.00 zu ersetzen und Fr. 6'642.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen hat.