1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 17. November 2020 aufgehoben, Dispositiv-Ziffer 2 ersatzlos. Dispositiv- Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst (Änderung in Kursivschrift): 3. Die Parteien werden güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt: a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus rückständigen Unterhaltsbeiträgen (per November 2019) den Betrag von CHF 17'491.35 zu bezahlen. b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 47'380.55 zu bezahlen.