von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der Zuschläge von je 20 % für die Berufungsantwort und die Anschlussberufungsantwort gegenüberstehen, sowie eines Rechtmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 17'076.15 (= [Fr. 17'450.35 x 1.2 x 0.75 + Fr. 150.00] x 1.077) festzulegen. Das Obergericht erkennt: