5. Der Kläger obsiegt hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts vollumfänglich und hinsichtlich des Güterrechts zu rund 95 %. Bei einem derart minimalen Obsiegen der Beklagten rechtfertigt sich eine einseitige Kostenauferlegung zu deren Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom güterrechtlichen Streitwert von Fr. 170'630.40 (= Fr. 209'999.20 ./. Fr. 39'368.80) ist die obergerichtliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'242.00 sowie die Grundentschädigung für die Parteikosten auf Fr. 17'450.35 festzusetzen. Die - 35 -