2013 und 2014 noch Fr. 48'764.00 und Fr. 28'371.00 betragen hatten (Replikbeilage 14) und in der vom Kläger selber veranlassten Unternehmensbewertung (Replikbeilage 13) der von der Gesellschaft nachhaltig erzielbare Betriebserfolg auf Fr. 7'000.00 veranschlagt wurde, ist bei inskünftig positiven Jahresabschlüssen nicht mehr mit einer Abnahme des Substanzwerts von Fr. 154'282.00 (per 31. Dezember 2017; vgl. Beilage 5 zur klägerischen Eingabe vom 11. Oktober 2019) zu rechnen. Nimmt man die im Privatgutachten des Klägers (Replikbeilage 13) und von den Steuerbehörden gleichermassen verwendete Formel (Unternehmenswert = [2 x Ertragswert + 1 x Substanzwert] : 3";