4.4.3.2. Auch wenn sich vorliegend mangels eines rechtzeitigen Antrags auf Einholung eines Gutachtens (Unternehmensbewertung) der Fortführungswert nach oben nicht exakt bestimmen lässt, ist die Anschlussberufung noch nicht ohne Weiteres abzuweisen, zumal eine ganze Reihe vom Kläger selber eingelegter Unternehmensbewertungen des kantonalen Steueramts, aber auch seines Treuhänders, O. (Replikbeilage 13) vorliegt, in denen die Unternehmensbewertungen nach der oben erwähnten Praktikermethode für die N. vorgenommen wurden.