Damit bleibt ihm grundsätzlich ausreichend Zeit für eine Nachfolgeplanung. Mit Bezug auf das erste Argument ist dem Kläger in grundsätzlicher Hinsicht zu entgegnen, dass sich der Unternehmerehegatte zumindest den Liquidationswert des Unternehmens anrechnen lassen muss, zumal vorliegend weder behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sein Unternehmen aus gesetzlichen oder ähnlichen Gründen weiterführen müsste. Immerhin wurden im vorliegenden Fall keine Behauptungen zum Liquidationswert aufgestellt noch lassen sich den von den Parteien zum Unternehmenswert offerierten Unterlagen Angaben zu einem solchen entnehmen.