4.4.3. 4.4.3.1. Nach dem Gesagten ist der Standpunkt des Klägers verfehlt, die ihm gehörenden Aktien der N. wiesen einen Verkehrswert von Fr. 0.00 auf, weil sie nicht gehandelt werden könnten (Klage, act. 21) bzw. diese Aktien wiesen nur solange einen (ideellen) Wert auf, als die AG von und mit dem Kläger betrieben werde (Replik, act. 65, vgl. Anschlussberufungsantwort S. 5). Mit Bezug auf den letzteren Einwand ist ihm sein in der Parteibefragung gemachtes Zugeständnis entgegenzuhalten, dass er bis zum Eintritt ins AHV-Alter (voraussichtlich Dezember 2030) in seiner Firma tätig bleiben will (act. 124). Damit bleibt ihm grundsätzlich ausreichend Zeit für eine Nachfolgeplanung.