Für das Ehegüterrecht wird nun aber – im Unterschied zum Gesellschaftsrecht – der Liquidationswert als Wertuntergrenze betrachtet, es sei denn, das Unternehmen müsse aus gesetzlichen oder ähnlichen Gründen weitergeführt werden. Denn es kann nicht ins Belieben des unternehmerisch tätigen Ehegatten gestellt werden, allein durch seine subjektiv gewollte Geschäftspolitik die Höhe der Errungenschaft und damit den Vorschlagsanteil des andern Ehegatten zu bestimmen (BGE 136 III 209 E. 6.2; vgl. LUDVIGSEN, Wie - 33 - bewertet man ein Unternehmen?, AJP 2004, S. 1285 ff. auch zum Unterschied zwischen Substanz- und Liquidationswert).