Eine dermassen rein gewinnorientierte Bewertung kann unter Umständen (etwa dann, wenn ein kleines Unternehmen über eine Betriebsliegenschaft verfügt) dazu führen, dass der Ertragswert unter dem Liquidationswert zu liegen kommt. Für das Ehegüterrecht wird nun aber – im Unterschied zum Gesellschaftsrecht – der Liquidationswert als Wertuntergrenze betrachtet, es sei denn, das Unternehmen müsse aus gesetzlichen oder ähnlichen Gründen weitergeführt werden.