Namentlich bei kleineren und mittleren Unternehmen kann davon abgesehen und allein auf den Ertragswert abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark auseinanderklaffen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht. Eine dermassen rein gewinnorientierte Bewertung kann unter Umständen (etwa dann, wenn ein kleines Unternehmen über eine Betriebsliegenschaft verfügt) dazu führen, dass der Ertragswert unter dem Liquidationswert zu liegen kommt.