Der Fortführungswert wird im Gesellschaftsrecht in aller Regel unter Einschluss von Ertrags- und Substanzwert bestimmt, häufig nach der Formel "(1 x Substanzwert + 2 x Ertragswert) : 3" (sogenannte Praktikermethode). Namentlich bei kleineren und mittleren Unternehmen kann davon abgesehen und allein auf den Ertragswert abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark auseinanderklaffen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht.