4.4.2. In rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bewertung der Aktien der N. (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.4) dahingehend zu ergänzen, dass bei frei veräusserlichen Wertpapieren deren innerer Wert massgebend ist, der seinerseits dem Anteil am Unternehmenswert entspricht (vgl. dazu HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 18 zu Art. 211 ZGB, wonach bei Minderheits- oder Mehrheitspakten ein Abzug oder Zuschlag gerechtfertigt sein kann).