Ist der Verkehrswert von nicht börsenkotierten Aktien bzw. eines Unternehmens (vgl. dazu nachfolgende E. 4.4.3) streitig, ist er in aller Regel durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu ermitteln (vgl. Art. 183 ff. ZPO). Einen solchen Antrag hat vor Vorinstanz weder die Beklagte noch der Kläger (zur sogenannten Gemeinsamkeit der Beweismittel vgl. vorstehende E. 3.6.3.3) gestellt, worauf Letzterer in der Anschlussberufungsantwort (S. 5) zu Recht hinweist. Die Beklagte beantragt die Einholung eines - 32 -