222 Abs. 2 ZPO vom Beweisgegner kaum mehr verlangt werden, als dass er einen tieferen Wert behauptet oder – wie hier – ganz in Abrede stellt. Und auch wenn – ebenfalls wie hier – das In-Abrede-Stellen mehr oder weniger wider besseres Wissen erfolgt, kann nicht einfach auf die Behauptung der beweisbelasteten Partei abgestellt werden, sei sie auch noch so substanziiert (vgl. immerhin nachfolgende E. 4.4.3).