Vielmehr muss die beweisbelastete Partei für den Fall einer ausreichenden Bestreitung den Beweis erbringen, und zwar grundsätzlich den Vollbeweis (vgl. dazu vorstehende E. 3.6.1 zweiter Absatz in fine). Da sich der exakte Wert eines Vermögenswerts – von Ausnahmen abgesehen (insbesondere börsenkotierte Wertpapiere) – nur schwer anders als durch Sachverständigengutachten bestimmen lässt, kann für eine genügende Bestreitung nach Art. 222 Abs. 2 ZPO vom Beweisgegner kaum mehr verlangt werden, als dass er einen tieferen Wert behauptet oder – wie hier – ganz in Abrede stellt.