4.4.1. Ist ein Unternehmenswert umstritten, führt entgegen beklagtischer Auffassung der Umstand, dass substanziierten Behauptungen einer beweisbelasteten Partei "reine Behauptungen" (was immer damit gemeint ist) der Gegenpartei gegenüberstehen, nicht dazu, dass das Gericht den substanziierten Behauptungen den Vorzug geben müsste. Vielmehr muss die beweisbelastete Partei für den Fall einer ausreichenden Bestreitung den Beweis erbringen, und zwar grundsätzlich den Vollbeweis (vgl. dazu vorstehende E. 3.6.1 zweiter Absatz in fine).