Rein prozessual und aufgrund der im Güterrecht strengen Geltung der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes hätte der substanziierten Darlegung der Beklagten zum Unternehmenswert von Fr. 509'000.00 gegenüber den reinen Behauptungen klar der Vorzug gegeben werden müssen. Eventualiter hätte vom Durchschnittswert der beiden Schätzungen von Fr. 328'450.00 (= [Fr. 509'000.00 + Fr. 147'900.00] : 2) ausgegangen werden müssen. Subeventualiter werde die Einholung einer aktuellen Schätzung der Aktien durch das Obergericht beantragt, nachdem seit der vorinstanzlichen Urteilsfällung mittlerweile fast anderthalb Jahre vergangen seien und sich der Wert der Aktien seither mutmasslich verän-