Beim klägerischen Vorbringen eines Aktienwerts von Fr. 0.00 handle es sich um eine reine Behauptung, für die keinerlei Beweise vorgelegt worden seien, währenddessen die Beklagte ihre Behauptung des Unternehmenswerts mit durch Fachpersonen vorgenommenen Schätzungen (neben Replikbeilage 13 Klageantwortbeilage 13 über Fr. 509'000.00) substanziiert habe. Rein prozessual und aufgrund der im Güterrecht strengen Geltung der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes hätte der substanziierten Darlegung der Beklagten zum Unternehmenswert von Fr. 509'000.00 gegenüber den reinen Behauptungen klar der Vorzug gegeben werden müssen.