4.4. Die Beklagte kritisiert in ihrer Anschlussberufung, dass die Vorinstanz die 100 Aktien der N. lediglich zum durchschnittlichen steuerlichen Unternehmenswert 2015-2017 von Fr. 64'580.00 eingesetzt hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei in diesem Punkt willkürlich: Keine der Parteien habe vorgebracht, dass von einem durchschnittlichen Steuerwert ausgegangen - 31 -