Das Gesagte lässt keine andere Interpretation zu als die, dass der Kläger den unbestrittenen bzw. anerkannten Unterhaltsausstand per 20. Februar 2017 von Fr. 27'390.00 der Kläger per Ende Oktober 2019 auch unter Berücksichtigung der zwischen dem 20. Februar 2017 und Ende Oktober 2019 weiter fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge bzw. erbrachten Unterhaltszahlungen (insgesamt) auf Fr. 17'491.35 hatte reduzieren können. Demgemäss ist (nur) dieser Betrag als Schuld der klägerischen Errungenschaft zu veranschlagen.