in der Zeit vom 28. Juni 2017 bis 28. September 2018, d.h. nach dem güterrechtlichen Stichtag (Gütertrennung 20. Februar 2017) habe er Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 44'710.00 geleistet, womit Ende Oktober 2018 ein Ausstand von noch Fr. 24'100.00 offengeblieben sei. Diese Ausführungen des Klägers blieben unbestritten (vgl. Duplik, act. 90, wo die Beklagte dem Kläger zustimmte, dass die bis zur Hauptverhandlung am 14. November 2019 offenen Unterhaltsbeiträge anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern seien).