4.3.2.2.2. Was die Höhe des Unterhaltsausstands anbelangt, hatte der Kläger in seiner Replik (act. 67) unter Hinweis auf einen Auszug aus seinem Lohnkonto (Replikbeilage 17) ausgeführt, dass – was in Übereinstimmung mit dem zweitinstanzlichen Eheschutzurteil (Klagebeilage 4) steht – in der Zeit von März 2016 bis und mit Oktober 2018 Unterhalt in der Höhe von gesamthaft Fr. 68'810.00 (10 x Fr. 2'301.00, 17 x Fr. 2'190.00 sowie 5 x Fr. 1'174.00) fällig geworden sei (davon Fr. 27'390.00 per güterrechtlichem Stichtag 20. Februar 2017);