Nachdem keine der Parteien die entsprechende Dispositiv-Ziff. 3 lit. a) angefochten hat, ist der Unterhaltsausstand von Fr. 17'491.45 (vgl. dazu nachfolgende E. 4.3.2.2.2 zweiter Absatz) in der klägerischen Errungenschaft als Schuld, nicht aber in der Errungenschaft der Beklagten als Aktivum, zu berücksichtigen.