wohl als Passivum der eigenen Errungenschaft als auch als Aktivum der Errungenschaft der Unterhaltsgläubigerin die Hälfte zurückfordern zu können, gleichzeitig aber die ganze Schuld als Passivum der eigenen Errungenschaft zugesprochen zu erhalten. Solches Verhalten wäre aber rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 5A_803/2010 E. 3.2.2 am Schluss). Eine Anrechnung der vom Kläger - 30 - noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge als Aktivum der Errungenschaft der Beklagten ist aus all diesen Gründen ausgeschlossen. Hingegen ist die Schuld als Passivum in der Errungenschaft des Klägers zu berücksichtigen.